1. Nur ein geschworener Bürger mit Meisterrecht darf das Handwerk betreiben.2. Ein zuziehender Metzger darf nur dann sein Gewerbe betreiben, wenn er ehelich geboren ist und ein Lehrzeugnis vorlegt.
3. Ein Coburger Meistersohn hat bei Verheiratung sechs Pfund Geldes der Innung zu geben. Den gleichen Beitrag entrichtet ein Geselle, der eines Meisters Tochter heiratet.
4. Ein Meister hat
innerhalb von 4 Wochen nach Annahme eines Lehrlings für diesen einen Gulden an die Innungskasse abzuführen.
5. An die Innungskasse ist von jedem Meister jährlich ein Groschen zu zahlen.
6.
Wöchentlich und freitags darf ein Meister nur ein Rind schlachten. Sonnabends darf er nicht mehr als zwei Sorten Fleisch anbieten.
7. Wenn ein Meister Schlachtvieh, das von einem Mitmeister bereits gekauft
wurde, preislich überbietet, zahlt er vier Pfund Geldes als Strafe.
8. Gesellen, die zum Vieheinkauf aufs Land geschickt werden, zahlen einen Gulden Strafe, wenn sie im Wirtshaus Karten spielen.
9. Unentschuldigtes Fernbleiben der Meister bei einer Innungsversammlung wird mit einem Pfund bezahlt. Beschimpfen oder verleumden sich zwei Meister, so zahlen sie zwei Pfund Strafe.
10. Das Brotfleisch
darf nur noch an den Coburger Fleischbänken (am Marktplatz) im Winter um sieben, im Sommer um sechs Uhr verkauft werden.
11. Der Verkauf hat gleichmäßig an arm und reich zu erfolgen. Wer den Käufern etwas
aufdrängt wird zur Buße zwei Pfund Strafe zahlen.
12. Krankes Vieh darf nicht in die Stadt getrieben, hier abgestochen und verkauft werden.
13. Nach altem Abkommen werden die Fleischpreise
jährlich und von Zeit zu Zeit vom Rat der Stadt festgesetzt.